Wenn gerade etwas passiert
Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme?
Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine Angaben zur Sache. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft ist Folge zu leisten; für eine bloße polizeiliche Beschuldigtenvorladung enthält § 163a Absatz 3 StPO diese Erscheinenspflicht nicht. Im Zweifel sollte die Ladung sofort anwaltlich geprüft werden.
01 · Überblick
Vier Phasen – verschiedene Verteidigungsziele.
Ermittlungsverfahren
Polizei und Staatsanwaltschaft sichern Beweise, vernehmen Personen und prüfen den Anfangsverdacht. Die Verteidigung beantragt Akteneinsicht, übernimmt die Kommunikation und sichert eigene Erkenntnisquellen.
Ziel: Informationsvorsprung herstellen und irreversible Fehler vermeiden.Abschlussentscheidung
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob das Verfahren eingestellt oder öffentliche Klage erhoben wird. Nach § 170 Absatz 2 StPO ist einzustellen, wenn kein genügender Anlass zur Anklage besteht.
Ziel: Entlastendes Material rechtzeitig und strategisch einbringen.Zwischenverfahren
Nach einer Anklage prüft das Gericht, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Einwendungen gegen Anklage und Aktenlage können in dieser Phase besonderes Gewicht haben.
Ziel: Eröffnung verhindern oder Verfahrensstoff präzise begrenzen.Hauptverhandlung
Das Gericht erhebt Beweise unmittelbar. Zeugen, Sachverständige, Urkunden und digitale Daten werden in der Verhandlung gewürdigt; die Verteidigung übt Frage-, Antrags- und Erklärungsrechte aus.
Ziel: Widersprüche sichtbar machen und eine tragfähige Entscheidung erreichen.02 · Informationslage
Akteneinsicht ist der Wendepunkt.
Der Verteidiger ist nach § 147 StPO grundsätzlich befugt, die Verfahrensakte einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Erst dadurch wird sichtbar, welche konkrete Aussage, welche Ermittlungsansätze und welche objektiven Befunde vorhanden sind.
Vor Akteneinsicht
Der Kenntnisstand ist asymmetrisch. Ermittler kennen Anzeige und erste Beweise; die beschuldigte Person meist nur einen Ausschnitt.
Nach Akteneinsicht
Widersprüche, Lücken, Ermittlungsbedarf und Risiken lassen sich systematisch erfassen und in eine Verteidigungslinie überführen.
03 · Entscheidung
Nicht jedes Ermittlungsverfahren führt zur Anklage.
Reichen die Ermittlungen für eine Anklage nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Absatz 2 StPO ein. Wird Anklage erhoben, entscheidet das Gericht im Zwischenverfahren über die Eröffnung der Hauptverhandlung. Auch danach bleiben unterschiedliche Verfahrensausgänge möglich.
Amtliche Grundlagen
Quellen und Rechtsstand
Die redaktionellen Inhalte werden anhand amtlicher Gesetzestexte geprüft. Entscheidend bleibt immer die im Einzelfall geltende Fassung und Rechtsprechung.