Schnelle Orientierung
Im Zweifel: schweigen, sichern, prüfen lassen.
Bewahren Sie Ruhe, vermeiden Sie Erklärungen zur Sache und löschen Sie keine möglichen Beweismittel. Bei Fristen, Durchsuchungen oder Freiheitsentziehung zählt unmittelbare anwaltliche Prüfung.
Häufige Fragen
01Soll ich bei der Polizei aussagen, um alles sofort klarzustellen?
In der Regel sollte eine Aussage zur Sache erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Prüfung erwogen werden. Das Schweigerecht aus § 136 StPO darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Spontane Erklärungen können unbeabsichtigte Ungenauigkeiten oder Widersprüche erzeugen.
02Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
§ 163a Absatz 3 StPO nennt eine Erscheinenspflicht bei Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Eine bloße polizeiliche Beschuldigtenvorladung ist davon zu unterscheiden. Prüfen Sie Absender, Rolle und Frist anwaltlich und reagieren Sie nicht ungeprüft.
03Was tun bei einer Durchsuchung?
Leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine Angaben zur Sache. Verlangen Sie eine Ausfertigung des Beschlusses und lassen Sie Gegenstände sowie Räume im Protokoll genau bezeichnen. Einer freiwilligen Durchsicht oder weitergehenden Maßnahmen sollten Sie nicht ungeprüft zustimmen.
04Was bedeutet Aussage gegen Aussage?
Der Ausdruck beschreibt eine Beweissituation, in der die belastende Aussage zentral ist und keine unmittelbar tatbeobachtende Gegenperson bestätigt. Das ist weder ein automatischer Freispruch noch eine automatische Verurteilung. Entscheidend ist die methodische Gesamtwürdigung.
05Wann erhält die Verteidigung Akteneinsicht?
Der Verteidiger ist nach § 147 StPO grundsätzlich zur Akteneinsicht befugt. Im laufenden Ermittlungsverfahren können einzelne Teile vorübergehend zurückgehalten werden, wenn sonst der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Der konkrete Zeitpunkt variiert je nach Behörde und Verfahrensstand.
06Kann ein Verfahren ohne Hauptverhandlung enden?
Ja. Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Absatz 2 StPO ein. Auch andere Einstellungswege können je nach Tatvorwurf und Sachlage in Betracht kommen.
07Brauche ich zwingend einen Verteidiger?
Bei dem Vorwurf eines Verbrechens liegt nach § 140 StPO grundsätzlich ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Unabhängig davon können Beschuldigte sich nach § 137 StPO in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen.
08Darf ich der anzeigenden Person schreiben?
Direkte Kontaktaufnahme ist regelmäßig riskant. Nachrichten können als Einflussnahme verstanden, aus dem Kontext gelöst oder selbst zum Beweismittel werden. Besteht ein legitimer Kommunikationsbedarf, sollte er über die Verteidigung geprüft und gesteuert werden.
09Soll ich Chats oder Fotos vorsorglich löschen?
Nein. Relevante Daten sollten unverändert erhalten bleiben. Löschen, Bearbeiten oder selektives Weiterleiten kann die Rekonstruktion erschweren und neue Verdachtsmomente schaffen. Sichern Sie Originaldaten kontrolliert und besprechen Sie das Vorgehen vertraulich.
10Wie lange dauert ein Sexualstrafverfahren?
Das hängt von Umfang, Beweismitteln, Gutachten, Auswertungen und Belastung der zuständigen Stellen ab. Ermittlungsverfahren können wenige Monate, komplexe Verfahren deutlich länger dauern. Seriöse Zeitprognosen setzen Aktenkenntnis voraus.
11Kann die Kanzlei bundesweit verteidigen?
Ja. Strafverteidigung ist nicht auf einen Kanzleisitz beschränkt. Aktenarbeit und strategische Abstimmung lassen sich zentral organisieren; Termine bei Behörden und Gerichten werden regional wahrgenommen. Für persönliche Besprechungen stehen 25 regionale Anlaufstellen zur Verfügung.
Keine Ferndiagnose
Schon kleine Unterschiede im Verfahrensstand oder im genauen Wortlaut einer Ladung können entscheidend sein. Diese Antworten geben Orientierung, aber keine individuelle Rechtsberatung.