Ratgeber · Beschuldigtenrechte

Schweigen schützt die strategische Entscheidung.

Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten. Das Aussageverweigerungsrecht schafft Zeit, um den Vorwurf und die Ermittlungsakte zu prüfen, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Kurzantwort

Darf ich als Beschuldigter schweigen?

Ja. § 136 Absatz 1 StPO verlangt den Hinweis, dass es Beschuldigten freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie dürfen bereits vor einer Vernehmung eine Verteidigung befragen.

01 · Vorladung

Prüfen, wer geladen hat.

§ 163a Absatz 3 StPO ordnet eine Erscheinenspflicht bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft an. Eine Ladung der Polizei ist davon zu unterscheiden. Unabhängig davon bleibt das Recht bestehen, nicht zur Sache auszusagen. Jede Ladung sollte auf Absender, Rolle und Frist geprüft werden.

02 · Strategie

Schweigen ist nicht immer die letzte Entscheidung.

Nach Akteneinsicht kann eine Einlassung sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass sie auf vollständiger Information beruht und zur Beweislage passt. Eine frühe spontane Aussage lässt sich dagegen nicht einfach zurückholen.

Praxis

Personalien und Sache trennen

Angaben zur Identität sind von Erklärungen zum Tatvorwurf zu unterscheiden. In einer akuten Situation sollte klar gesagt werden, dass zur Sache keine Angaben gemacht werden.

Amtliche Grundlagen

Quellen und Rechtsstand

Die redaktionellen Inhalte werden anhand amtlicher Gesetzestexte geprüft. Entscheidend bleibt immer die im Einzelfall geltende Fassung und Rechtsprechung.

Vertraulicher Erstkontakt

Je früher die Akte geführt wird, desto besser.

Schildern Sie zunächst nur die Eckdaten: Verfahrensstand, Behörde, Aktenzeichen und Frist. Sensible Falldetails besprechen wir nach Mandatsprüfung.

E-Mail an die Kanzlei24/7 telefonisch: 040 22 8686 600Keine Mandatsannahme allein durch Übersendung einer Nachricht. Fristen laufen bis zur ausdrücklichen Bestätigung weiter.