Kurzantwort
Darf ich als Beschuldigter schweigen?
Ja. § 136 Absatz 1 StPO verlangt den Hinweis, dass es Beschuldigten freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie dürfen bereits vor einer Vernehmung eine Verteidigung befragen.
01 · Vorladung
Prüfen, wer geladen hat.
§ 163a Absatz 3 StPO ordnet eine Erscheinenspflicht bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft an. Eine Ladung der Polizei ist davon zu unterscheiden. Unabhängig davon bleibt das Recht bestehen, nicht zur Sache auszusagen. Jede Ladung sollte auf Absender, Rolle und Frist geprüft werden.
02 · Strategie
Schweigen ist nicht immer die letzte Entscheidung.
Nach Akteneinsicht kann eine Einlassung sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass sie auf vollständiger Information beruht und zur Beweislage passt. Eine frühe spontane Aussage lässt sich dagegen nicht einfach zurückholen.
Personalien und Sache trennen
Angaben zur Identität sind von Erklärungen zum Tatvorwurf zu unterscheiden. In einer akuten Situation sollte klar gesagt werden, dass zur Sache keine Angaben gemacht werden.
Amtliche Grundlagen
Quellen und Rechtsstand
Die redaktionellen Inhalte werden anhand amtlicher Gesetzestexte geprüft. Entscheidend bleibt immer die im Einzelfall geltende Fassung und Rechtsprechung.